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Individualität kennt bei CANUSA TOURISTIK keine Grenzen. Seit über 25 Jahren sind wir Ihr Reiseveranstalter für USA-Reisen, Kanada-Reisen, Australien-Reisen und Neuseeland-Reisen. Ob mit dem Wohnmobil, dem Mietwagen oder mit dem Bus - wir kennen unsere Zielgebiete und stellen Ihnen Rundreisen ganz nach Ihren Wünschen zusammen.
Als Stranddestinationen haben wir Bahamas-Reisen, Florida-Reisen und Hawaii-Reisen gesondert im Programm.
Liebe Kunden von CANUSA TOURISTIK,
auf dieser Seite finden Sie unsere Reisebedingungen, die die Kommunikation und die vertraglichen Grundlagen zwischen Ihnen und uns bilden. Fragen hierzu beantworten unsere Mitarbeiter jederzeit gern.
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Die Reiseanmeldung ist das verbindliche Angebot des Kunden auf Abschluss eines Reisevertrages zu den im Prospekt angegebenen Bedingungen. Die Reiseverträge kommen durch die Annahme der Anmeldung durch CANUSA TOURISTIK zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Sie erfolgt jedoch in der Regel durch eine schriftliche Bestätigung von CANUSA TOURISTIK bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss.
Weicht unsere schriftliche Bestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab oder fehlt die Bestätigung von Sonderwünschen des Kunden, so ist dieses ein neues Angebot von CANUSA TOURISTIK gegenüber dem Reisekunden, an welches CANUSA TOURISTIK zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses Angebotes zustande, wenn der Kunde die Annahme erklärt.
Zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch CANUSATOURISTIK.
Reisebüros müssen sich an die Katalogaussagen halten und dürfen darüber hinaus keine Zugeständnisse machen.
a) Zahlungen dürfen wir nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines i. S. von § 651 k BGB vor Beendigung der Reise entgegennehmen.
b) Mit Vertragsschluss kann eine verhältnismäßig geringe Anzahlung,die auf den Reisepreis angerechnet wird, bis zur Höhe von15 % des Reisepreises verlangt werden.
c) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 4.b) genannten Gründen abgesagt werden kann, also spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt, und dem Kunden ein Sicherungsschein i.S. von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird.
d) Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen seitens CANUSA TOURISTIK.
e) Reiseunterlagen werden grundsätzlich erst bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt.
f) Umbuchungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig. Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die von CANUSA TOURISTIK zuletzt bekannt gegebenen Preise. Aufwendungen für Nebenleistungen, z. B. Besorgen von Visa, Devisen sowie bei kurzfristigen Buchungen telegrafische oder telefonische Reservierungen und Anfragen, gehen zu Lasten des Reise -kunden und werden gesondert in Rechnung gestellt und sind, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Reisepreis zu zahlen.
Sicherungsscheingeber für CANUSA TOURISTIK ist:
Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung
AGD-20097 Hamburg
Der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der Buchungsbestätigung. Orts- und Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter und sind ohne Einfluss auf den Inhalt des mit CANUSA TOURISTIK geschlossenen Reisevertrages.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vondem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CANUSA TOURISTIK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. CANUSA TOURISTIK ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder einen Rücktritt vom Vertrage unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird CANUSA TOURISTIK dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CANUSA TOURISTIK inder Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden ausseinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CANUSA TOURISTIK über die Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
CANUSA TOURISTIK kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertragkündigen,
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerecht fertigt ist. Kündigt CANUSA TOURISTIK, so behält CANUSA TOURISTIK den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die jenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruchgenommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von denLeistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer mit der Reiseausschreibung und Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reisekunde ist unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzenund erhält die geleistete Anzahlung unverzüglich zurück, sofern er nicht ein gegebenenfalls mögliches Angebot auf kostenlose Umbuchung innerhalb des Programms von CANUSA TOURISTIK annimmt
Der Kunde hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. CANUSA TOURISTIK kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Kunde und der Dritte CANUSA TOURISTIK als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Der Reisende kann bis Reisebeginn durch Erklärung gegenüber CANUSA TOURISTIK vom Reisevertrag zurücktreten. CANUSA TOURISTIK steht bei Rücktritt des Reisekunden vom Vertrage unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Reisepreis eine angemessene Entschädigung gem. § 651 i. BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Wertes der von CANUSA TOURISTIK ersparten Aufwendungen sowie dessen, was CANUSA TOURISTIK durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwerben kann.
Bis 120 Tage vor Reiseantritt erhält CANUSA TOURISTIK maximal Euro 100,– pro Person, sollte diese Stornierung 120 bis 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, erhöht sich dieser Betrag auf Euro 150,-. CANUSA TOURISTIK kann diesen Entschädigungsanspruch gemäß § 651 i Abs. 3 BGB pauschalieren.
Sofern CANUSA TOURISTIK diesen Anspruch pauschaliert, betragen die „Rücktrittsgebühren“ nach dem 90. Tag vor Reisebeginn:
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
dann bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
dann bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
und ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises.
Ausnahmen von der Standardregelung bei:
a) Kreuzfahrten:
bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
dann bis zum 76. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
dann bis zum 46. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
dann bis zum 16. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
und ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises
b) Charterflügen:
Entsprechend der Ausschreibung in den separaten Flugpreislisten. Nach Ticketausstellung in jedem Fall 100%. Das Recht des Kunden, CANUSA TOURISTIK einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm in jedem Falle unbenommen.
Umbuchungswünsche des Reisekunden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrage durch Neu anmeldung des Reisekunden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,so können sowohl CANUSA TOURISTIK als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann CANUSA TOURISTIK für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. CANUSA TOURISTIK ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zutragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Treten Leistungsstörungen auf, kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den CANUSA TOURISTIK nicht zu vertreten hat.
Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Den Reisenden trifft die gesetzliche Obliegenheit, CANUSA TOURISTIK einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.
Vor einer Kündigung (§ 651 e BGB) ist CANUSA TOURISTIK eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder von CANUSA TOURISTIK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gem. § 651 g I. BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich bei CANUSA TOURISTIK, Nebendahlstraße 16, 22041 Hamburg, geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c–f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von CANUSA TOURISTIK oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CANUSA TOURISTIK beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CANUSA TOURISTIK oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CANUSA TOURISTIK beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c–f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung der vorgenannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und CANUSA TOURISTIK Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder CANUSA TOURISTIK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Die vertragliche Haftung von CANUSA TOURISTIK für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreisbeschränkt:
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit CANUSA TOURISTIK für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Ein Schadensersatzanspruch gegen CANUSA TOURISTIK ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadens ersatzgegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unterbestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt CANUSA TOURISTIK die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungendes Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Montreal, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Montrealer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung des Gepäcks. Sofern CANUSA TOURISTIK in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet CANUSA TOURISTIK nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt CANUSA TOURISTIK bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen CANUSA TOURISTIK an andere Reiseteilnehmer, Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reise teilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche aus Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
CANUSA TOURISTIK informiert den Kunden über die Bestimmungen von Pass, Visa, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Kunde ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbstverantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers,ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch CANUSA TOURISTIK bedingt sind. Besondere Gesundheitsvorschriften sind derzeit für Reisen in die USA und Kanada nicht zu beachten. Bürger der Bundesrepublik Deutschland benötigen für die Reise in die Staaten der USA und nach Kanada einen gültigen Reisepass bei Aufenthalten von bis zu 3 Monaten im Zielgebiet, vorausgesetzt, sie haben einen bezahlten Hin- und Rückflugschein. Bei längerem Aufenthalt gilt ein Besucher in einigen Ländern nicht mehr als Tourist,und es gelten besondere Bestimmungen, über die CANUSA TOURISTIK auf Anfrage Auskunft erteilt.
Seit dem 26.10.2004 ist für die Einreise in die USA ein maschinenlesbarer Reisepass (bordeauxroter Reisepass) notwendig. Reisepässe mit grüner Hülle und Kinderausweise reichen nicht mehr aus. Auch nicht ausreichend sind Kinderreisepässe, die nach dem 25.10.2006 ausgestellt wurden. Vorläufige Reise pässe werden ebenfalls nicht mehr akzeptiert. Zur Einreise in die USA ist seit dem 01.01.2009 eine Online-Registrierung bis spätestens 72 Stunden vor Reiseantritt nötig. Diese Form löst das Formular, das bisher im Flugzeug ausgefüllt wurde, ab und wird zu einer längeren Gültigkeit führen. Da die Bestimmungen laufend aktualisiert werden, entnehmen Sie genaue Details und das nötige Formular bitte der Homepage der amerikanischen Botschaft: www.us-botschaft.de oder unter https://esta.cbp.dhs.gov/esta Für Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit können gesonderte Visabestimmungen vorliegen, über welche die Konsulate des Heimatlandes weitere Auskünfte erteilen.
Wenn CANUSA TOURISTIK Pauschalreisen einschließlich Reiserücktrittskosten-Versicherung ausgeschrieben hat, erhält der Kunde einen Versicherungsschein der
Mondial Asssistance International AG
Ludmillastraße 26
81543 München
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Reisekunde gegen den Versicherer verfolgen.
Ist eine Reiserücktrittskosten-Versicherung im Reisepreis nicht enthalten, wird deren Abschluss dringend empfohlen.
CANUSA TOURISTIK empfiehlt außerdem dringend den Abschluss zusätzlicher Kranken- und Reisegepäckversicherungen.
Bei Anmietung von Fahrzeugen muss im vor Ort zu unterzeichnenden Mietvertrag jede Person aufgeführt werden, die das Fahrzeugfahren soll.
Wird ein Mietfahrzeug von anderen Personen gefahren, entfällt der Versicherungsschutz.
CANUSA TOURISTIK informiert die Reisenden bereits bei Buchung der Reise über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers. Wenn dieser zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht feststeht, erfolgt die Information, sobald bestimmt ist, wer die Beförderung durchführt.
Sämtliche Angaben und Hinweise in jedem Prospekt von CANUSA TOURISTIK über Leistungen, Programm, Termine, Abflugzeiten, Preise und Reisebedingungen entsprechen den vor Drucklegung eingeholten Erkundigungen. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den Angaben der Prospekte sind durch CANUSA TOURISTIK bis zur Reisebestätigung jederzeit möglich.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Veranstalter: CANUSA TOURISTIK GmbH & Co. KG
Nebendahlstraße 16
22041 Hamburg
Telefon: (040) 22 72 53-0
Telefax: (040) 22 72 53-53
E-Mail: ham@canusa.de
mit weiteren Büros in München, Hannover, Stuttgart, Köln, Berlin und Frankfurt.
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